Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Kooperative für Freinet-Pädagogik e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Umsetzung, Verbreitung und Weiterentwicklung der Freinet-Pädagogik. Darunter versteht die Kooperative für Freinet-Pädagogik eine Pädagogik, bei der die Emanzipation der Lernenden im Mittelpunkt steht. Die Kooperative für Freinet-Pädagogik ist Teil der reformpädagogischen Bewegung und offen für Strömungen, die gleiche Zielsetzungen verfolgen.
Ziel der Freinet-Pädagogik ist die bildungspolitische Einflussnahme und die Veränderung pädagogischen Handelns nach folgenden Grundsätzen:

  • freie Entfaltung der Persönlichkeit
  • Selbstverantwortlichkeit
  • Auseinandersetzung mit der Umwelt
  • Demokratie in der Lerngruppe

Der Satzungszweck wird durch die Zusammenarbeit der daran interessierten PädagogInnen – auch auf internationaler Ebene – verwirklicht. Zur Unterstützung und Umsetzung der formulierten Ziele betreibt die Kooperative für Freinet-Pädagogik e.V. ein Bildungswerk mit dem Namen `Fragen und Versuchen`. Das Bildungswerk ist eine Einrichtung des Vereins und hat seinen Sitz in Bremen.

Zur Förderung der Vereinsziele unterstützt der Verein auf Antrag die Gründung und die Arbeit regionaler Vereine und Gruppen, die satzungsgemäß die gleichen Ziele verfolgen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts `Steuerbegünstigte Zwecke` der Abgabenordnung, nämlich die Förderung der Erziehung und der Berufsbildung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Das Restvermögen wird an eine gemeinnützige Einrichtung mit erzieherischen Aufgaben übertragen.

Beschlüsse des Vereins über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Jede Person oder Gruppe kann Mitglied des Vereins werden.

Die Aufnahme kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand des Vereins unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnung beantragt werden.

Minderjährige müssen eine schriftliche Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter vorlegen.

Der Antragsteller erkennt mit der Stellung des Antrags für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ablehnungsgründe bekanntzugeben, ist er nicht verpflichtet. Im Falle der Ablehnung durch den Vorstand steht dem Antragsteller die Berufung an die ordentliche Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet dann endgültig.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, nach besten Kräften den Vereinszweck zu fördern und die Interessen des Vereins zu wahren. Beschlüsse und Anordnungen der Mitgliederversammlung sind einzuhalten.

(2) In der Mitgliederversammlung haben die Vereinsmitglieder gleiches Stimmrecht.
Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§ 5 Vereinsvermögen

(1) Der Vereinsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung der Vereinsziele verwendet.

(3) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks nicht mehr als den gemeinen Wert eventuell geleisteter Sacheinlagen zurückerhalten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Auflösung der Gruppe oder durch Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt eines Vereinsmitglieds kann mit einer einmonatigen Kündigungsfrist nur zu m Jahresende erfolgen. Er muss schriftlich erfolgen.

(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied aus dem Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere ein den Vereinszwecken zuwiderhandelndes Vergehen anzusehen. Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied ist vor der Beschlussfassung über den Ausschließungsantrag Gelegenheit zur Rechtfertigungsstellungnahme zu geben.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • der/dem ersten Vorsitzenden mit Zeichnungsberechtigung
  • der/dem zweiten Vorsitzenden als deren/dessen Stellvertretung mit Zeichnungsberechtigung
  • und eins bis fünf BeisitzerInnen.

Die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder muss in pädagogischen Berufen tätig sein.

(2) Die Vorsitzenden sind die geschäftsführenden Vorstände. Der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende – jeder für sich allein – vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens. Vorstandstätigkeiten werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt schriftlich in geheimer Abstimmung. Der Vorstand ist vor Ablauf seiner Amtsperiode jederzeit von der Mitgliederversammlung abwählbar. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Vereinsmitglied bis zur nächsten  Mitgliederversammlung benennen.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(6) Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal in zwei Jahren durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von sechs Wochen schriftlich  einzuladen.

(3) Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Wochen

einzuberufen, wenn dies von mindestens 10% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angaben eines zur Beratung gestellten Punktes verlangt wird oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf vierzehn Tage reduziert werden.

(4) Der Vorstand sorgt dafür, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation, beispielsweise über Videokonferenzen, ausüben können.

(5) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit wird die Beschlussfassung wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit wird der Beschlussantrag abgelehnt. Bei Beschlüssen über die Änderung oder Ergänzung der Satzung, die Auflösung des Vereins und Ausschluss von Mitgliedern ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Der Versammlungsleiter und der Protokollführer beurkunden das Protokoll.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Wahl und Entlastung des Vorstands
  2. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Ergänzungen
  3. Kontrolle über die Arbeit des Vorstands
  4. Beschlussfassung über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins
  5. Beschlussfassung über Weisungen an den Vorstand
  6. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
  7. Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
  8. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  9. Wahl der KassenprüferInnen und der/des Protokollführers
  10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Vorstehende Neufassung der Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 30.04.2022 beschlossen.

Bremen, den 01.05.2022